Travel Assistance Versicherung
KURZE ZUSAMMENFASSUNG DER GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERSICHERUNGSPOLICE SG1
- Beförderungskosten, einschließlich ggf. unter ärztlicher Aufsicht, bis zur Aufnahme in das Krankenhaus oder eine Klinik im Falle einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls, durch die eine sofortige ärztliche Versorgung und eine Rückkehr in das Hotel erforderlich wird.
- Im Falle einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls, durch die eine sofortige Aufnahme des Versicherten in das Krankenhaus nötig wird:
- Die Beförderungskosten, einschließlich ggf. unter ärztlicher Aufsicht, bis zur Aufnahme in das Krankenhaus.
- Die Beförderungskosten vom Krankenhaus bis zu der Klinik, die dem Wohnsitz des Begünstigten am nächsten liegt, wenn ein Krankenhausaufenthalt von mehr als 15 Tagen vorhersehbar ist oder der Versicherte durch die Umstände gezwungen ist, den Urlaub abzubrechen.
- Sollte der Versicherte nach Ablauf seiner Urlaubszeit noch nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden können und in Begleitung einer anderen Person reisen, übernimmt Europ Assistance bis zu 75 Euro pro Tag für die Aufenthaltskosten bis zu einer Höchstgrenze von maximal 525 Euro.
- Die Beförderungskosten für einen Familienangehörigen vom Wohnsitz bis zum Ort des Krankenhausaufenthaltes sowie die Kosten für die Rückreise. Ferner werden die Kosten für einen Aufenthalt und eine Verpflegung bis zu einem Betrag von 75 Euro pro Tag bis zu einer Höchstgrenze von maximal 525 Euro bereitgestellt.
- Ist der Versicherte kein Begünstigter der Sozialversicherung oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtung eines europäischen Landes, mit dem eine Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit der spanischen Sozialversicherung besteht, und der Gesundheitszustand des Versicherten erfordert eine sofortige ärztliche Betreuung aufgrund einer akuten Krankheit, sind die Aufwendungen für diese sofortige ärztliche Betreuung in vollem Umfang zu gewährleisten und ebenso die Kosten für den Krankenhausaufenthalt bis zu einem Höchstsatz von maximal 30 Tagen.
- Im Fall des Ablebens des Versicherten:
- Die Beförderungskosten für den Verstorbenen vom Ort des Ablebens bis zum Ort der Bestattung.
- Die tatsächlichen Kosten für die Behandlung nach dem Versterben und die Vorbereitung für die Überführung des Verstorbenen bis zu einem Höchstbetrag von maximal 3.000 Euro.
- Die Beförderungskosten für einen Familienangehörigen vom Wohnsitz bis zum Ort des Ablebens sowie die Kosten für die Rückreise. Ferner werden die Kosten für einen Aufenthalt und eine Verpflegung bis zu einem Betrag von 75 Euro pro Tag bis zu einer Höchstgrenze von maximal 300 Euro bereitgestellt.
- Sollte der verstorbene Versicherte in Begleitung seines Ehepartners oder einer anderen Person gereist sein, werden auch die Kosten dieser Begleitperson bei einer gleichzeitigen Rückreise mit dem Verstorbenen übernommen.
- Im Falle eines Unfalls, einer schweren Krankheit mit einem Krankenhausaufenthalt oder des Versterbens des Ehepartners, eines Nachkommens oder Vorfahrens ersten Grades in direkter Linie oder in einer Seitenlinie oder eines Geschwisterteils oder im Falle eines schweren Unfalls in der Wohnung des Versicherten, bei dem die Anwesenheit des Versicherten in seiner Wohnung unabkömmlich ist und er sich deshalb gezwungen sieht, seinen Urlaub zu unterbrechen, übernimmt Europ Assistance seine Beförderung bis zum Wohnsitz im Herkunftsland.
- Die Rückerstattung der Reisekosten bei einer nicht angetretenen Urlaubsreise:
- Muss die Urlaubsreise vorzeitig abgebrochen werden und liegt die Voraussetzung vor, dass der Versicherte die von der Versicherungspolice gedeckten Gewährleistungen für die Rückführung oder für eine vorzeitige Rückreise nutzte, wird der Anteil der Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Tage zurückerstattet.
- Die Versicherung des Gepäcks- und der persönlichen Gegenstände bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro.
- Die Sterbeversicherung infolge eines Unfalls mit dem Verkehrsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 6.010,12 Euro.
- Verlorene Anschlüsse aufgrund der Verspätung des Verkehrsmittels. (Der Höchstsatz ist auf die tatsächlichen Kosten des ursprünglichen Verkehrsmittels beschränkt).
- Der Schutz und die Bewachung der Wohnung bis zu maximal 24 Stunden.